Mit Beamtenverhältnis wird das öffentlich-rechtliche, gesetzlich besonders geregelte Dienst- und Treueverhältnis zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn bezeichnet.
Das Beamtenverhältnis wird begründet durch Ernennung und endet durch Entlassung, nach Entfernung aus dem Dienst und durch Eintritt in den Ruhestand.
Im Rahmen des Beamtenverhältnisses ist zwischen Grund- und Dienstverhältnis zu unterscheiden. Entscheidungen des Dienstherrn die im Grundverhältnis ergehen (z.B. Einstellung, Beförderung oder Entlassung) sind Verwaltungsakte. Entscheidungen die im Dienstverhältnis ergehen sind mangels Außenwirkung keine Verwaltungsakte. Nach neuerer Terminologie spricht man auch von einer Differenzierung nach Eingriff in die persönliche Rechtsstellung (Grundverhältnis) oder Amtsstellung (Betriebsverhältnis).
Gegen Entscheidungen im Dienstverhältnis kann die Beamtin trotzdem vorgehen.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/beamtenverhaeltnis.php 29.09.2014