Im österreichischen Recht gibt es den Begriff des „Beauftragten Richters“ nicht in der Form, wie es im deutschen Recht vorkommen mag. Die österreichische Rechtsordnung kennt jedoch Konzepte, die ähnlich sind, insbesondere im Kontext der gerichtlichen Organisation und der Verfahrensführung.
In Österreich werden Fälle generell von einem Richtereinzelrichter oder einem Senat verhandelt. Ein zentrales Element des österreichischen Verfahrensrechts ist die richterliche Unabhängigkeit, die sowohl im Verfassungsrecht als auch in den verschiedenen Prozessordnungen verankert ist. Ein Richter wird einem bestimmten Fall in der Regel durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesen, der zu Beginn jedes Jahres festgelegt wird und im Voraus bestimmt, welcher Richter für welchen Aufgabenbereich zuständig ist.
Jedoch gibt es Situationen, in denen Richter spezifische Rollen übernehmen können, die einer „Beauftragung“ ähneln. Ein Beispiel hierfür ist der sogenannte „Ermittlungsrichter“. In Strafverfahren hat der Ermittlungsrichter die Aufgabe, bestimmte gerichtliche Untersuchungen durchzuführen. Laut der Strafprozessordnung (StPO) hat der Ermittlungsrichter Aufgaben im Rahmen der Voruntersuchung, wie beispielsweise die Anordnung oder Durchführung von Zwangsmaßnahmen, die richterliche Bewilligung erfordern.
Eine weitere Rolle, die einem speziellen Auftrag nahekommt, ist die des Rechtspflegers. Auch wenn dieser keine richterliche Funktion im herkömmlichen Sinne erfüllt, übernimmt er Aufgaben, die ähnlich der Arbeit eines beauftragten Dritten sein können, insbesondere im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in weniger komplexen Zivilverfahren. Der Rechtspfleger entlastet Richter in verwaltungsmäßigen und einfach gelagerten Angelegenheiten.
Ein dritter Aspekt ist der „Berichterstatter“ innerhalb eines Senats. Der Berichterstatter ist der Richter, der sich innerhalb eines Senats mit einem Fall intensiv befasst und diesen den übrigen Senatsmitgliedern präsentiert. Auch wenn dies keine offizielle Beauftragung ist, kommt hier eine Arbeitsteilung zum Tragen.
Zusammenfassend existiert der Begriff des „Beauftragten Richters“ im österreichischen Recht nicht direkt, aber es gibt Rollen und Zuständigkeiten innerhalb des Gerichtswesens, die von Richtern wahrgenommen werden und teilweise einer Beauftragung entsprechen. Durch die Verteilung von Aufgaben und Rollen innerhalb des Justizsystems ist sichergestellt, dass die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt, während gleichzeitig eine effektive und effiziente Bearbeitung von Fällen ermöglicht wird.