Allgemein die einzelnen Vereinbarungen, die die Parteien eines Vertrages miteinander treffen (Vertrags-, Geschäftsbedingungen). Speziell zusätzliche Wirksamkeitserfordernisse, die die Parteien von sich aus einem Rechtsgeschäft hinzufügen (zum Beispiel eine Schenkung unter der Bedingung, daß jemand eine Prüfung besteht). Man unterscheidet dabei zwischen aufschiebenden (die Rechtswirkungen sollen erst mit dem Eintritt der Bedingung eintreten) und auflösenden Bedingungen (die Rechtswirkungen sollen mit dem Eintritt der Bedingungen entfallen).
Im Privatrecht allgemein der einzelne Vertragsbestandteil (z.B. Preis, Leistungszeit; unter anderem auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen); im speziellen Sinn die einer Willenserklärung hinzu gefügte Bestimmung, nach der die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen, Ungewissen Ereignis abhängen soll, z.B. nach bestandenem Examen”. Bei der aufschieben den Bedingung soll die Rechtswirkung erst mit dem Eintritt der Bedingung eintreten; bei der auflösenden Bedingung soll die Rechtswirkung mit dem Eintritt der Bedingung enden.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/bedingung/bedingung.htm 15.09.2014