Die Bedingungstheorie im österreichischen Recht ist im strafrechtlichen Kontext relevant, insbesondere bei der Frage der Kausalität. Sie wird im Zusammenhang mit der objektiven Zurechnung herangezogen. Die Bedingungstheorie besagt, dass eine Handlung dann kausal für einen Erfolg ist, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Dies wird auch als conditio-sine-qua-non-Formel bezeichnet.
In Österreich ist die Bedingungstheorie ein fundamentaler Bestandteil der Kausalitätsprüfung im Strafrecht. Die grundlegende Frage ist, ob eine Handlung eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Erfolg darstellt. Hierbei ist zu prüfen, ob die Handlung eine wesentliche Ursache für den Erfolg war. Diese Kausalitätsprüfung wird nicht nur isoliert betrachtet, sondern auch im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung anderer möglicher Ursachen vollzogen.
Darüber hinaus spielt die Bedingungstheorie eine Rolle im Zusammenhang mit der Abgrenzung von strafbarem Verhalten und bloßem Zufall. Eine objektive Zurechnung ist dann abzulehnen, wenn der eingetretene Erfolg das Ergebnis eines atypischen Kausalverlaufs ist, der außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist. Die Theorie der objektiven Zurechnung verlangt, dass der Täter einen tatbestandsmäßigen Erfolg nicht nur verursacht, sondern dieser Erfolg auch in der rechtlich missbilligten Gefährdungshandlung wurzelt.
Die Bedingungstheorie ist somit kein gesetzlich fixierter Begriff, sondern ein in der Rechtswissenschaft entwickeltes Kriterium zum Verständnis und zur Anwendung von Kausalitätsprüfungen. Sie ist ein unverzichtbarer Bestandteil der juristischen Fallbearbeitung im österreichischen Strafrecht, um festzustellen, ob eine Handlung dem Täter zugerechnet werden kann. Dabei ist es wesentlich, eine differenzierte Prüfung vorzunehmen, welche die komplexen Zusammenhänge zwischen Handlung und Erfolg analytisch aufschlüsselt und dabei die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt.