Vor Gericht können Zeugen aufgefordert werden, ihre Aussage durch Abgabe eines Eides zu bekräftigen. Im Strafverfahren spielen die Beeidigungen eine gewisse Rolle. In zivilrechtlichen Streitigkeiten kommen sie kaum vor. Es ist auch fast unsinnig zu meinen, jemand würde, nachdem er schon eine unbeeidigte Aussage gemacht hatte, vor der Beeidigung dieser Aussage deshalb zurückschrecken, weil er gelogen hatte. Lässt man dagegen die Zeugenaussage auch noch beeidigen, so erhält sie noch besonderes Gewicht, sofern der Richter überhaupt eine entsprechende Beeidigung vornimmt. Der Richter ist allerdings gehalten, bei der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung für die Wahrheitspflicht der Zeugenaussage auch darauf hinzuweisen, dass eine eventuelle Eidesleistung in Frage kommen kann und, dass auf Falscheid ganz erhebliche Strafen stehen. Ansonsten ist in Zivilsachen die Beeidigungsmöglichkeit vorwiegend theoretischer Natur.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/beeidigung/beeidigung.htm 15.09.2014