Beendeter Versuch

Im österreichischen Strafrecht ist der Begriff des „beendeten Versuchs“ relevant, wenn es darum geht, die verschiedenen Stadien eines Delikts zu bewerten, insbesondere bezüglich des Übergangs von der Versuchsstrafbarkeit zur Vollendung eines Delikts. Der Versuch eines Delikts ist nach § 15 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Dieser Paragraf unterscheidet prinzipiell den Versuch eines Delikts von dessen Vollendung.

Ein Versuch gilt als „beendet“, wenn der Täter glaubt, alles Notwendige getan zu haben, um den Erfolg herbeizuführen, und der Erfolg trotzdem nicht eintritt. Das ist der Punkt, an dem alle zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Handlungen vorgenommen wurden, jedoch der erwünschte oder geplante Erfolg ausbleibt. Der Versuch eines Delikts ist in den meisten Fällen strafbar, und der Status als „beendeter Versuch“ spielt insbesondere bei der Frage der Rücktrittsmöglichkeit eine wichtige Rolle.

Der Rücktritt vom Versuch ist in § 16 StGB geregelt. Ein Täter kann von der Strafbarkeit des Versuchs zurücktreten, allerdings gestaltet sich dieser Rücktritt im Falle eines „beendeten Versuchs“ schwieriger als bei einem „unbeendeten Versuch“. Bei einem beendeten Versuch muss der Täter freiwillig sowohl eine aktive Handlung setzen, die geeignet ist, den Erfolg abzuwenden, als auch das Überzeugungskriterium erfüllen, dass der Erfolg tatsächlich ausbleibt, um strafbefreiend zurückzutreten. Einfacher ist der Rücktritt bei einem „unbeendeten Versuch“, wo bereits der bloße Verzicht auf die weitere Tatausführung ausreichend sein kann, um strafbefreiend zu wirken.

Zusammenfassend ist der beendete Versuch ein zentraler Aspekt bei der Beurteilung der Strafbarkeit eines Handlungsstadiums unter dem österreichischen Strafrecht, insbesondere im Kontext der Rücktrittsregelungen, wo er höhere Anforderungen an den Täter stellt, um von der strafrechtlichen Verantwortung entbunden zu werden.

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