Im österreichischen Recht beziehen sich die Beerdigungskosten auf die Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Bestattung eines Verstorbenen anfallen. Diese Kosten umfassen typischerweise die Aufwendungen für die Grabstätte, den Sarg, die Bestattung selbst, die Trauerfeier und weitere damit verbundene Dienstleistungen wie Traueranzeigen und Blumenschmuck.
Die finanziellen Regelungen zur Deckung dieser Kosten sind im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) verankert. Gemäß § 549 ABGB gehören die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung zu den sogenannten „Verwaltungsausgaben“. Diese Kosten fallen unter die passiven Erbpositionen und sind daher in erster Linie aus dem Nachlass des Verstorbenen zu begleichen.
Ist der Nachlass nicht ausreichend, um die Kosten zu decken, gibt es im österreichischen Recht verschiedene Möglichkeiten, wer zur Deckung der Beerdigungskosten herangezogen werden kann. Traditionell sieht dies vor, dass jene Erben, die das Erbe antreten und somit auch Vermögensvorteile aus dem Nachlass erhalten, vorrangig für die Kosten aufkommen müssen.
Zusätzlich kann auch die Totenfürsorgepflicht eine Rolle spielen. Diese zivilrechtliche Pflicht obliegt in erster Linie den nächsten Angehörigen des Verstorbenen, etwa dem Ehepartner oder den Kindern. Wenn kein Nachlass vorhanden ist oder dieser nicht ausreicht, sind es diese engsten Verwandten, die die Beerdigungskosten übernehmen müssen.
In Fällen, in denen weder ein ausreichender Nachlass noch angehörige Verwandte vorhanden sind, die für die Kosten aufkommen können oder wollen, können die Gemeinden in Österreich als letzte Instanz für die Beerdigung sorgen. Allerdings sind diese dann oft bestrebt, etwaige Ansprüche auf Kostenersetzungen bei den gesetzlichen Erben geltend zu machen.
Zusammengefasst sind die Beerdigungskosten im österreichischen Recht primär eine Nachlassverbindlichkeit und spielen sowohl im Erbrecht als auch in sozialen und verwaltungsrechtlichen Kontexten eine wesentliche Rolle.