Es gibt spezielle Erklärungen, für die eine sogenannte öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben worden ist. Diese Erklärung muss dann schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden vom Notar beglaubigt werden. Wird die ganze Urkunde vom Notar abgefasst, so bedarf es natürlich keiner zusätzlichen Beglaubigung. Bestimmte Urkunden im Rahmen des Sozialrechts können auch von den Gemeinden beglaubigt werden.
Eine häufig vorgesehene Form Vorschrift, vor allem im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Registern. Bei ihr muss der betroffene Bürger seine Unterschrift in Gegenwart eines Notars oder eines anderen dazu befugten Beamten leisten, der sich vorher den Ausweis hat zeigen lassen und dann bestätigt, dass die Unterschrift tatsächlich von dem betreffenden Bürger stammt.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/beglaubigung/beglaubigung.htm 15.09.2014