Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Begnadigung“ die Möglichkeit der Milderung oder des Erlasses einer rechtskräftig verhängten Strafe. Diese Möglichkeit ist im Wesentlichen in der Bundesverfassung der Republik Österreich geregelt. Der Bundespräsident hat das Recht, im Rahmen der sogenannten „Gnadenrechte“ in Einzelfällen eine Strafe zu mildern oder umzuwandeln. Dies umfasst nicht nur Haftstrafen, sondern kann sich auch auf Geldstrafen erstrecken.
Die rechtliche Grundlage dieser Befugnis findet sich im Artikel 65 Absatz 2 litera c der Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). Im Sinne dieser verfassungsrechtlichen Regelung kann der Bundespräsident von seinem Gnadenrecht Gebrauch machen, indem er einem Verurteilten die Strafe teilweise oder vollständig erlässt oder diese in eine mildere Sanktion umwandelt.
Die Begnadigung kann sowohl auf Antrag des Verurteilten oder von Amts wegen erfolgen. Hierbei wird typischerweise auch das Justizministerium involviert, das eine Empfehlung an den Bundespräsidenten ausspricht. Es handelt sich bei der Begnadigung um ein Gnadenrecht des Staates, das keine Rechtspflicht begründet, sondern im Einzelfall eine wohlwollende Ausnahme zum bestehenden Strafrecht darstellt.
Dieser Prozess der Begnadigung ist nicht zu verwechseln mit einer Amnestie, die sich auf eine Gruppe von Verurteilten bezieht und vom Nationalrat beschlossen werden müsste. Aufgrund ihres individuellen Charakters wird die Begnadigung im österreichischen Recht meist zurückhaltend und nach sorgfältiger Abwägung durch den Bundespräsidenten gewährt. Ziel ist es, Härtefälle auszugleichen und humanitäre Erwägungen zu berücksichtigen, die im ursprünglichen Strafverfahren vielleicht nicht vollständig zur Geltung kamen.