Im Rahmen dieses Grundprinzips des EU-Rechts, das in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt wurde, handelt die EU ausschließlich innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten, die ihr von den EU-Ländern in den Verträgen verliehen wurde. Diese Zuständigkeiten sind in den Artikeln 2 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU festgelegt. Alle Zuständigkeiten, die der EU durch die Verträge nicht übertragen wurden, verbleiben somit bei den EU-Ländern.
Während der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung die Grenzen der EU-Zuständigkeiten regelt, wird die Ausübung dieser Zuständigkeiten durch die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bestimmt.
SIEHE AUCH
- Aufteilung der Zuständigkeiten
- Zuständigkeiten und Befugnisse der EU
- Verhältnismäßigkeit (Grundsatz der)
- Subsidiarität
- Subsidiäre Zuständigkeit