Die Furcht vor Verfolgung, die ein Antragsteller auf internationalen Schutz erfahren hat und die als ernsthaft und objektiv begründet anerkannt wird (z.B. weil die betreffende Person bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder Zufügung eines ernsthaften Schadens unmittelbar bedroht wurde, und es keinen guten Grund zur Annahme gibt, dass eine solche Verfolgung oder ernsthafter Schaden nicht wiederholt werden wird).
Oberbegriff(e)
- Verfolgung
Verwandte(r) Begriff(e)
- Glaubwürdigkeitsprüfung
- tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden
Verwendungshinweis(e)
- Dies ist ein Schlüsselelement in der Definition des Flüchtlingsbegriffs in der Genfer Konvention von 1951 und des Protokolls von 1967. Begründete Furcht beinhaltet sowohl ein subjektives Element (Furcht vor Verfolgung) als auch ein objektives Element (die Furcht muss einen sachlich (objektiv) gerechtfertigten Grund haben). Beide Elemente müssen gegeben sein, damit die Furcht im Sinne der Flüchtlingsdefinition als begründet angesehen wird. Gemäß dem Abkommen von 1951, muss Vefolgung mit mindestens einem der fünf genannten Gründe in Verbindung stehen: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Meinung.
- Das subjektive Element ist erfüllt, wenn die Furcht vor Verfolgung des Antragstellenden ernsthaft ist. Im Zusammenhang mit der Feststellung des Flüchtlingsstatus wurde Furcht als die Besorgnis oder das Bewusstsein der Gefahr definiert. Allgemeiner Dissens oder Uneinigkeit mit der Regierung oder der Wunsch nach mehr persönlicher Freiheit oder einer verbesserten wirtschaftlichen Lage, erfüllt dieses Element nicht (siehe UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz auf der UNHCR-Website).
- Das objektive Element ist erfüllt, wenn der Antragstellende begründet hat, dass eine objektive Möglichkeit besteht, die befürchtete Verfolgung zu erleiden.
Quelle
- Abgeleitet vom EMN vom IOM Glossary on Migration, 2. Aufl., 2011 (nicht auf Deutsch verfügbar)
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