Im österreichischen Recht wird der Begriff „Begründetheit“ insbesondere im Kontext der rechtlichen Überprüfung von Entscheidungen verwendet. Dies betrifft vor allem das Verwaltungsrecht sowie das Zivil- und Strafprozessrecht. Die Begründetheit bezieht sich darauf, ob materielle oder inhaltliche Rechtsfragen richtig entschieden wurden.
Im Verwaltungsrecht ist die Begründetheit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht relevant. Eine Beschwerde ist begründet, wenn die Rechtsverletzung gegeben ist und durch den Verwaltungsakt tatsächlich in subjektiven Rechten Fehler aufgetreten sind. Das Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG) sieht vor, dass das Verwaltungsgericht bei einer gerechtfertigten Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder abzuändern hat.
Im Zivilprozessrecht geht es bei der Begründetheit um die Frage, ob die Klage substantiell genug ist, um einen Anspruch zu rechtfertigen. Dies wird in vielen Fällen schon in der vorbereitenden Phase des Prozesses geprüft. Eine Klage ist begründet, wenn der geltend gemachte Rechtsanspruch bestehen kann, d.h., die Tatsachen, die der Kläger behauptet, zutreffen und die rechtlichen Normen, die er anführt, richtig angewendet wurden.
Für das Strafprozessrecht bedeutet die Begründetheit einer Anzeige oder Anklage, dass genügend tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, um den Verdacht einer Straftat zu rechtfertigen und einen Prozess zu eröffnen. Hierbei spielen die §§ der Strafprozessordnung (StPO), wie insbesondere Bestimmungen zur Erhebung und Verwertung von Beweisen, eine zentrale Rolle.
Zusammengefasst stellt die Begründetheit in Österreich sicher, dass nicht nur formelle Rechtsvorschriften, sondern vor allem auch inhaltliche Fragen korrekt und gerecht entschieden werden. Sie ist ein wichtiger Aspekt der materiellen Rechtsfindung und Rechtssicherheit.