Ein schriftlicher oder elektronischer oder schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist zu begründen. Dabei sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Auch soll die Begründung einer Ermessensentscheidung die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde ausgegangen ist. Inwieweit die Entscheidung tatsächlich im Einzelfall zu begründen ist, hängt dabei von den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und der jeweiligen Situation ab. Jedenfalls darf sich die Begründung nicht in formelhaften und nichts sagenden Darlegungen erschöpfen oder lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben. Erforderlich ist, dass sich der Bürger aufgrund der Begründung mit der getroffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzen kann.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/begr%C3%BCndung-eines-verwaltungsaktes/begr%C3%BCndung-eines-verwaltungsaktes.htm 15.09.2014