Die Begründungspflicht soll die Bindung der öffentlichen Gewalt an die Rechtsordnung sichern und dem Betroffenen ermöglichen, sich gegen rechtsverletzende Eingriffe gezielt zur Wehr zu setzen und dadurch willkürlichen Entscheidungen entgegenwirken.
Zwar muss die Begründung nicht in jedem Falle schriftlich erteilt werden, doch dürfte eine bloß mündliche Begründung weniger zweckmäßig sein.
Die sich aus den §§ 58 Abs 2 und 60 AVG ergebenden Begründungserfordernisse eines Bescheides schließen u.a. auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im einzelnen stützt. Diese Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung auch den VwGH, seiner Rechtskontrollaufgabe gemäß § 41 Abs 1 VwGG insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide keine inhaltliche Überprüfung “auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes” zulassen.