Die Behörden haben den hierzu Berechtigten (nur ihnen: Grundsatz der Amtsverschwiegenheit) Auskünfte nach bestem Wissen und unter Wahrung aller Sorgfaltspflichten zu erteilen, insbes. über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
Die Außerachtlassung dieser Pflichten kann zum Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung führen. Die Auskunft muss sachlich richtig, klar, unmissverständlich und vollständig sein. Ob die Behörde an eine gegebene Auskunft gebunden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Bindung besteht jedenfalls nicht, wenn die Auskunft erkennbar nur vorläufigen Charakter hat und erkennbar erst der Vorbereitung eines Verwaltungsaktes dienen soll.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/auskunft-beh%C3%B6rdliche/auskunft-beh%C3%B6rdliche.htm