Der Begriff „Behördliche Auskunft“ ist im österreichischen Recht kein spezifisch definierter Rechtsbegriff, wird jedoch allgemein für die Verpflichtung von Behörden verwendet, Bürger:innen, Unternehmen oder anderen Institutionen Informationen zu erteilen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen, die in unterschiedlichen Kontexten Anwendung finden.
Rechtsgrundlagen der behördlichen Auskunft in Österreich
Auskunftspflichtgesetz (AuskunftspflichtG):
- Regelt die generelle Verpflichtung von Behörden des Bundes, auf mündliche oder schriftliche Anfragen von Bürger:innen Auskunft zu erteilen, soweit keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.
- Bürger:innen können Informationen über die Tätigkeiten der Behörde und öffentliche Angelegenheiten einholen.
Informationsfreiheitsregelungen:
- In manchen Bundesländern gibt es Informationsfreiheitsgesetze, die die behördliche Transparenz fördern.
- Bürger:innen können Einblick in Dokumente oder Informationen erhalten, die von öffentlichem Interesse sind.
Spezielle Regelungen:
- Im Verwaltungsverfahren (z. B. nach dem **Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG**) haben Parteien eines Verfahrens ein Recht auf Akteneinsicht und auf Auskünfte über den Verfahrensstand.
- Im Datenschutzrecht: Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Betroffene von Behörden Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen.
Grenzen der behördlichen Auskunft
Behörden können die Auskunft verweigern, wenn:
- Geheimhaltungspflichten** (z. B. Datenschutz, Amtsgeheimnis) bestehen.
- Die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder andere wesentliche Interessen gefährden würde.
- Die Anfrage unangemessen ist, z. B. zu vage formuliert oder zu hohen Verwaltungsaufwand verursacht.
Bedeutung
Die behördliche Auskunft dient der Transparenz und dem Schutz der Rechte der Bürger:innen. Sie ist ein wesentliches Element für das Vertrauen in die öffentliche Verwaltung und ermöglicht eine effektive Kontrolle der Behörden durch die Öffentlichkeit.