Im österreichischen Recht ist der Begriff „Beleidigung“ vor allem im Strafgesetzbuch (StGB) verankert. Die einschlägige Bestimmung ist § 115 StGB, der sich mit der „Beleidigung“ befasst. Demnach begeht eine strafbare Beleidigung, wer eine andere Person beschimpft, verspottet, grob herabsetzt oder einer derartigen Behandlung zustimmt, sodass die Ehre des Anderen verletzt wird. Der Tatbestand setzt eine ehrenrührige Äußerung voraus, die geeingnet ist, das Ansehen einer Person herabzuwürdigen. Ehre im Sinne dieser Bestimmung umfasst sowohl die innere Ehre, also das Selbstwertgefühl der Person, als auch die äußere Ehre, die sich auf die Wertschätzung durch andere Personen bezieht.
Die Strafandrohung für Beleidigung nach § 115 StGB ist eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten. Häufig wird die strafbare Beleidigung im Kontext von Auseinandersetzungen oder Streitereien über das Privatanklagedelikt verfolgt, was bedeutet, dass der Staat nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag des Geschädigten einschreitet.
Eine besondere Form der Beleidigung ist die „übler Nachrede“ gemäß § 111 StGB, welche vorliegt, wenn jemand tatsächlich unwahre Tatsachen über eine andere Person verbreitet, die geeignet sind, die Person verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen. Hier liegt der Unrechtsgehalt nicht nur in der Beleidigung selbst, sondern auch in der Verbreitung falscher Tatsachen.
Zur Abwehr von beleidigenden Handlungen bestehen zudem zivilrechtliche Ansprüche. Nach dem Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) kann eine verletzte Person einen Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadenersatzanspruch geltend machen. Gerade bei der zivilrechtlichen Verfolgung von Beleidigungen steht der Schutz der persönlichen Ehre im Vordergrund und kann gegebenenfalls auch zur Zahlung von immateriellem Schadenersatz führen.
In praxisrelevanten Fällen wird die Beurteilung der Beleidigung immer im Gesamtkontext beurteilt, das heißt, auch die Umstände der Äußerung, der Adressat und die Absicht des Äußernden werden in die Bewertung mit einbezogen. Es ist wichtig, die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer Beleidigung zu ziehen, was in der Praxis nicht immer einfach ist. Abwägungen zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz der persönlichen Ehre spielen dabei eine wesentliche Rolle.