Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder.
Mit dem durch das Kindschafts- und Namensrechtsänderungs-Gesetz 2013 eingeführten § 95 Abs. 1a AußStrG haben sich Eltern vor einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht “über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten zu lassen”.
Durch die Neuerungen des KindNamRÄG 2013 soll der Fokus in Pflegschaftsverfahren stärker auf die Bedürfnisse des Kindes gerichtet und die Interessen und das Wohl des Kindes in vor Gericht ausgetragenen Obsorge- und Kontaktrechtskonflikten deutlicher in den Vordergrund gerückt werden.
Dies bedeutet, dass alle Paare in Österreich, die eine einvernehmliche Scheidung anstreben, gesetzlich verpflichtet sind, sich über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder beraten zu lassen und dies gegenüber dem Gericht – etwa durch Vorlage einer Bestätigung – glaubhaft zu machen.
Auf Grundlage eines vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit den Kinder- und Jugendanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz auf Basis der Qualitätsstandards samt Empfehlungen für die Beratung nach § 95 Abs. 1a AußStrG durchgeführten Anerkennungsverfahrens steht mit der Liste der anerkannten Beraterinnen und Berater in ganz Österreich ein umfassendes Beratungsangebot zu Verfügung.
Weiterführende Informationen
- Liste der anerkannten Berater/-innen gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG
- Bewerbung zur Anerkennung als geeignete Person/Einrichtung für die Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder
Quelle
- https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/familie/, zuletzt abgerufen am 14.07.2021