Im österreichischen Recht ist der Begriff des „berechtigten Interesses“ nicht so stark formalisiert wie in Deutschland, er taucht jedoch in verschiedenen Kontexten auf, insbesondere im Datenschutzrecht und im Zivilrecht. Im Datenschutzrecht ist der Begriff des berechtigten Interesses besonders relevant im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), auch wenn diese eine EU-Verordnung ist und somit gleichermaßen in Österreich gilt. Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO besagt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.
In der Praxis bedeutet dies, dass ein Abwägungsprozess stattfinden muss, in dem die Interessen des Datenverarbeiters gegen die Datenschutzinteressen des Einzelnen abgewogen werden. Der Verantwortliche muss legitime wirtschaftliche oder andere sachliche Interessen nachweisen können. Beispiele für berechtigte Interessen können die Vorbeugung von Betrug oder die Gewährleistung der IT-Sicherheit sein. Die Ausübung des berechtigten Interesses darf jedoch nicht die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Auch im österreichischen Zivilrecht spielt das berechtigte Interesse eine Rolle. Ein Beispiel hierfür ist § 1295 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), der Schadensersatzansprüche regelt. Hier wird im Rahmen der Verschuldenshaftung ein berechtigtes Interesse des Geschädigten daran vorausgesetzt, dass ihm ein Schadenersatzanspruch ermöglicht wird, wenn ihm durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eines anderen ein Schaden entsteht.
Insgesamt ist der Begriff des berechtigten Interesses im österreichischen Recht kein feststehender Begriff, sondern erfordert immer eine Einzelfallbewertung und Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen.