Berichtigung

Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Berichtigung“ auf die Korrektur von fehlerhaften Eintragungen in öffentlichen Registern und Urkunden. Ein zentraler Anwendungsbereich ist das Grundbuch, geregelt im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Grundbuchsgesetz (GBG). Eine Berichtigung kann notwendig sein, wenn sich herausstellt, dass eine Eintragung im Grundbuch inhaltlich ungenau oder irrtümlich erfolgt ist.

Grundsätzlich sieht § 136 GBG vor, dass Personen, deren Rechte betroffen sind, die Berichtigung einer fehlerhaften Eintragung beantragen können. Dazu muss in der Regel glaubhaft gemacht werden, dass ein Irrtum vorliegt und in welchem Umfang eine Berichtigung erforderlich ist. Die Berichtigung kann sowohl die genaue Wiedergabe des rechtlich maßgeblichen Sachverhalts als auch die Anpassung an geänderte rechtliche Verhältnisse umfassen.

Ein weiterer Bereich, in dem Berichtigungen relevant sind, ist das Personenstandsrecht. Hierzu gehört etwa die Berichtigung von Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden. Auch diese Berichtigungen erfolgen, wenn sich herausstellt, dass die ursprünglichen Eintragungen unzutreffend sind. In solchen Fällen sind die Vorgaben des Personenstandsgesetzes zu beachten, das die Verfahren zur Berichtigung solcher Eintragungen regelt.

Im Rahmen der Strafprozessordnung (StPO) kann die Berichtigung von Urteilen oder Protokollen erfolgen, wenn Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind, die den Inhalt des Urteils oder der Protokolle unklar machen. Diese Berichtigungen erfolgen formlos und dienen dazu, die Richtigkeit der Dokumentation zu gewährleisten.

Zusammenfassend ist die Berichtigung im österreichischen Recht ein formelles Verfahren zur Korrektur von Dokumenten und Eintragungen, das sowohl in Zivilverfahren als auch in Verwaltungsangelegenheiten eine wichtige Rolle spielt. Es stellt sicher, dass formelle Register und Urkunden den tatsächlichen rechtlichen und faktischen Gegebenheiten entsprechen.

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