Im österreichischen Recht ist die „Berichtigungspflicht“ kein explizit definierter Begriff, sondern ein Prinzip, das sich aus mehreren Rechtsbereichen ableiten lässt. Diese Pflicht kann insbesondere in folgenden Zusammenhängen relevant sein:
1. **Allgemeines Zivilrecht**: Im Sinne des allgemeinen Zivilrechts könnte eine Berichtigungspflicht als Nebenpflicht aus einem bestehenden Rechtsverhältnis gesehen werden, zum Beispiel aus einem Vertrag oder im Rahmen vorvertraglicher Pflichten gemäß § 863 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Im Vertragsrecht haben beide Parteien die Pflicht, korrekte und vollständige Informationen zu erteilen; sollten sich nach Abschluss eines Vertrages wesentliche Informationen als falsch herausstellen, kann daraus eine Pflicht zur Berichtigung entstehen.
2. **Immaterialgüterrecht**: Im Bereich des Datenschutzes sieht die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die in Österreich unmittelbar anwendbar ist, eine Berichtigungspflicht für personenbezogene Daten vor. Gemäß Art. 16 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten oder die Vervollständigung unvollständiger Daten zu verlangen. Diese Pflicht setzt voraus, dass die Datenverarbeitung im Rahmen der Verordnung stattfindet.
3. **Steuerrecht**: Eine Berichtigungspflicht findet sich implizit auch im österreichischen Steuerrecht. Nach § 139 BAO (Bundesabgabenordnung) besteht die Verpflichtung für Steuerpflichtige, unrichtige oder unvollständige Erklärungen oder Anmeldungen zu berichtigen, wenn sie feststellen, dass die ursprünglichen Angaben unrichtig waren. Wird eine solche Berichtigung unterlassen, kann das zu Nachforderungen und möglicherweise auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.
4. **Unternehmensrecht**: Im Rahmen von Gesellschaften und Jahresabschlüssen kann eine Berichtigungspflicht entstehen, wenn etwa ein Jahresabschluss unrichtig ist. Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) sieht in §§ 195 ff. vor, dass ein bereits veröffentlichter und unrichtig gewordener Jahresabschluss unter Umständen korrigiert werden muss, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen.
In all diesen Bereichen ist die Berichtigungspflicht häufig keine eigenständige gesetzliche Verpflichtung, sondern ergibt sich aus den allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflichten, die im Rahmen eines spezifischen Rechtsverhältnisses gelten. Es ist die Verantwortung der betroffenen Partei, die Notwendigkeit einer Berichtigung zu erkennen und entsprechende Schritte zu unternehmen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die genaue Ausgestaltung und der Umfang dieser Pflicht können je nach Rechtsbereich und den konkreten Umständen des Einzelfalls variieren.