Die Berufsfreiheit ist in Österreich ein wesentlicher Bestandteil der Grundrechte und wird primär durch die österreichische Bundesverfassung gewährleistet. Im österreichischen Recht ist die Berufsfreiheit eng mit dem Recht auf Erwerbsfreiheit verknüpft. Diese ist in Artikel 6 der Staatsgrundgesetzes (StGG) aus 1867 verankert. Artikel 6 StGG garantiert jedem Staatsbürger das Recht, seinen Beruf frei zu wählen und ihn auszuüben. Die Erwerbsfreiheit gilt als subjektives Recht, das den Einzelnen berechtigt, eine berufliche Tätigkeit seiner Wahl auszuüben und sich frei zu betätigen.
Jedoch ist die Berufsfreiheit nicht absolut, sondern unterliegt bestimmten Schranken und kann durch allgemeine Gesetze beschränkt werden. Solche Beschränkungen müssen jedoch im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt sein. Beispiele für solche Schranken sind gewerberechtliche Vorschriften, die zur Sicherstellung der Qualität von Dienstleistungen und zum Schutz der Verbraucher bestehen. Oft werden bestimmte Voraussetzungen wie Qualifikationen oder Zulassungen verlangt, um eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausüben zu dürfen.
Darüber hinaus spielt auch das Gebot der Gleichbehandlung eine Rolle, das allen Bürgern die gleichen Möglichkeiten bei der Ausübung eines Berufes bieten soll. Insbesondere Artikel 7 der Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) formuliert den Gleichheitsgrundsatz, der eine diskriminierungsfreie Ausübung der Berufsfreiheit gewährleisten soll.
Zusätzlich sind internationale Verträge von Bedeutung, wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), deren Artikel 8 das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens umfasst und indirekt auch die Berufsfreiheit berührt, insoweit als berufliche Entscheidungen in den persönlichen Lebensbereich hineinwirken.
Zusammenfassend dokumentiert das österreichische Recht die Bedeutung der Berufsfreiheit als grundrechtlich geschützte Freiheit, die einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Selbstbestimmung und zur persönlichen Entfaltung der Bürger leistet, jedoch stets im Rahmen der gesetzlichen Schranken und des öffentlichen Interesses.