BESCHÄFTIGUNGSAUSSCHUSS

Artikel 150 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht die Einsetzung eines Beschäftigungsausschusses durch den Rat vor, der die im Rat „Beschäftigung und Soziales“ (EPSCO) zusammenkommenden EU-Minister für Beschäftigung und Soziales berät.

Der Ausschuss leistet Unterstützung bei der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitiken der Länder der Europäischen Union Er spielt eine Schlüsselrolle bei der Beratung zu den im Europäischen Semester behandelten Beschäftigungsaspekten.

Zu den Hauptaufgaben des Ausschusses gehören:

  • Unterstützung des EPSCO bei seiner Arbeit im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester (beschäftigungspolitische Leitlinien, länderspezifische beschäftigungspolitische Empfehlungen, Stellungnahme zu nationalen Reformprogrammen usw.);
  • Erstellung des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts;
  • Entwurf der EPSCO-Schlussfolgerungen zum Jahreswachstumsbericht;
  • multilaterale Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen beschäftigungspolitischen Empfehlungen durch die EU-Länder und Erstellung der länderspezifischen beschäftigungspolitischen Empfehlungen für das Folgejahr.

Auch gibt der Ausschuss auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder in Eigeninitiative Stellungnahmen ab.

Er setzt sich aus zwei Vertretern pro EU-Land und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Im Zuge der Erfüllung seiner Aufgaben hört er die Sozialpartner auf europäischer Ebene an.

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