Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Beschlussfähigkeit“ auf die Fähigkeit eines Organs, gültige Beschlüsse zu fassen, wenn bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen betreffen in der Regel die Mindestanzahl der anwesenden Mitglieder eines Gremiums oder Organs, damit dessen Entscheidungen rechtlich verbindlich sind.
Im Bereich des Gesellschaftsrechts, insbesondere bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs), ist die Beschlussfähigkeit ein wichtiges Thema in Bezug auf Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlungen oder Vorstandssitzungen. Zum Beispiel wird in der Regel eine bestimmte Anzahl oder ein bestimmter Prozentsatz an Gesellschaftern oder Aktionären benötigt, um eine Versammlung beschlussfähig zu machen.
Für die GmbH ist die Beschlussfähigkeit in § 39 des GmbH-Gesetzes geregelt. Hier wird festgelegt, dass die Generalversammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist, außer die Satzung sieht etwas anderes vor. Das bedeutet, dass eine Gesellschaft mit einem Stammkapital von 100.000 Euro nur beschlussfähig wäre, wenn die Vertreter von mindestens 50.000 Euro dieses Kapitals anwesend oder vertreten sind, es sei denn, in der Satzung sind abweichende Regelungen getroffen.
Im Vereinsrecht, welches durch das Vereinsgesetz geregelt ist, bestimmt die Satzung eines Vereins typischerweise die Regeln für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, oft ähnlich den beschriebenen Regelungen im Gesellschaftsrecht.
In politischen Gremien, wie dem Nationalrat oder Landtagen, bezieht sich die Beschlussfähigkeit auf die Mindestanwesenheit der Abgeordneten, die erforderlich ist, um gültige Entscheidungen treffen zu können. Solche Regelungen sind oft in den jeweiligen Geschäftsordnungen dieser Gremien festgelegt.
Die Feststellung der Beschlussfähigkeit ist ein wesentlicher Schritt zu Beginn einer jeden Sitzung oder Versammlung. Ohne Beschlussfähigkeit können keine gültigen Entscheidungen getroffen werden, und etwaige gefasste Beschlüsse sind unwirksam. Dieses Konzept dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und demokratischen Entscheidungsfindung innerhalb von Organisationen und Gremien in Österreich.