Im österreichischen Vergaberecht bezeichnet der Begriff „Beschränkte Ausschreibung“ ein Vergabeverfahren, in dem nur eine begrenzte Anzahl an Unternehmen zur Angebotsabgabe eingeladen wird. Diese Art der Ausschreibung ist im Bundesvergabegesetz (BVergG) geregelt.
Laut BVergG gibt es verschiedene Vergabeverfahren, darunter das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und die beschränkte Ausschreibung. Bei einer beschränkten Ausschreibung ohne vorherige Bekanntmachung werden potentielle Bieter direkt vom Auftraggeber ausgewählt und eingeladen, ein Angebot abzugeben. Die Auswahl erfolgt auf Grundlage festgelegter Eignungskriterien, die sicherstellen sollen, dass nur leistungsfähige und qualifizierte Unternehmen zur Angebotslegung eingeladen werden.
Dieses Vorgehen ist besonders geeignet, wenn der Aufwand eines offenen Verfahrens unverhältnismäßig wäre, etwa weil der Auftragswert unterhalb bestimmter Schwellenwerte liegt oder die Leistung sehr spezialisiert ist. Die genaue Durchführung und die Voraussetzungen für eine beschränkte Ausschreibung können je nach Sektor und Art des Auftrags variieren, wobei das BVergG die Rahmenbedingungen vorgibt.
Eine Beschränkte Ausschreibung kann effizienter sein als offene Verfahren, da sie den Kreis der Anbieter von vornherein eingrenzt, was den Verwaltungsaufwand reduziert und die Bearbeitungs- und Evaluierungsphasen beschleunigt. Doch dabei muss immer darauf geachtet werden, dass das Grundprinzip der Transparenz und des Wettbewerbs im Vergabeverfahren nicht verletzt wird.
In der Praxis beinhaltet dies auch, dass eine faire Auswahl der eingeladenen Bieter erforderlich ist, um möglichen Vorwürfen der Diskriminierung oder unsachgemäßen Bevorzugung entgegenzuwirken. Es muss sichergestellt werden, dass alle eingeladenen Unternehmen sachlich gerechtfertigt ausgewählt werden.
So bleibt die beschränkte Ausschreibung ein wesentliches Instrument des österreichischen Vergaberechts, das eine Balance zwischen Effizienz und Wettbewerbsprinzip zu finden sucht. Wie bei allen Vergabeverfahren unterliegt sie strengen gesetzlichen Vorgaben und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit öffentlicher Ausgaben.