Beschwerden gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte

Wer sich durch ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt fühlt, kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ja sogar an beide Gerichtshöfe gleichzeitig erheben. Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes besteht zur Überprüfung von Akten der Zivil- bzw. Strafgerichtsbarkeit (Urteile, Beschlüsse).

Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes ist, dass der von einem Erkenntnis Betroffene behauptet, durch das angefochtene Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (Grundrechte) und/oder wegen Anwendung insbesondere eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten (d.h. in seiner Rechtssphäre) verletzt worden zu sein; zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis – aus einem anderen Grund – in seinen (einfachgesetzlich gewährleisteten) Rechten verletzt worden ist, ist indes dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.

Die Beschwerde muss innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses durch einen Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof elektronisch eingebracht werden. Der Antrag hat im Regelfall auf Aufhebung des Erkenntnisses (bzw bei ausschließlicher Behauptung der Verletzung des Art. 6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer auf Feststellung dieser Rechtsverletzung) zu lauten.

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass das angefochtene Erkenntnis trotz eingebrachter Beschwerde wirksam ist. Der Verfassungsgerichtshof kann aber unter bestimmten Voraussetzungen der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dies beantragt worden ist. (§ 85 VfGG)

Die Entscheidung lautet auf Aufhebung, Ab- oder Zurückweisung. Wenn eine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht erwarten lässt, kann der Verfassungsgerichtshof auch deren Behandlung mit Beschluss ablehnen (besonders vereinfachte Entscheidung, meist mit formelhafter Begründung). In diesem Fall ist – ebenso wie bei der Beschwerdeabweisung – über Antrag die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, der – seiner Zuständigkeit entsprechend – überprüft, ob das Erkenntnis dem einfachen Gesetz entspricht.

Rechtsgrundlagen: Art. 144 B-VG; §§ 82 bis 88a VfGG

Bewertung dieses Artikels

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

skpr_02
paul-kessler

Videos

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden

Filter