Im österreichischen Recht ist der Begriff des „Besitzdieners“ formal nicht definiert und meistens kein spezifischer Rechtsbegriff. Der Begriff und dessen Funktion entstammen dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im österreichischen Kontext könnte einer, der diesem Begriff nahesteht, der „Besitzmittler“ gemäß § 309 ABGB sein, der mit einer ähnlichen Funktion im rechtlichen System auftritt.
Im österreichischen Recht wird der Besitz durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Der Besitz ist definiert als die tatsächliche Gewalt über eine Sache mit dem Willen, diese Sache für sich zu behalten (§ 309 ABGB). Anders ausgedrückt ist der Besitzer jemand, der die unmittelbare Kontrolle oder Macht über eine Sache hat und diese für sich selbst beanspruchen kann.
Ein „Besitzmittler“ hingegen ist jemand, der die Sache aufgrund einer Vereinbarung für einen anderen hat. Dieser Besitzverhältnis entsteht häufig in Situationen wie bei der Vermietung, der Verwahrung oder der Leihe. Hierbei hat der Besitzmittler die Sachherrschaft und führt den Willen des Besitzers aus. Für die Zwecke des Besitzschutzes und des Rechtsschutzes wird der Besitzmittler genauso behandelt, als ob er ein „echter“ Besitzer wäre.
Im Unterschied dazu beschreibt ein Besitzdiener im deutschen Recht eine Person, die im Auftrag eines anderen Besitz an einer Sache ausübt, jedoch keinen eigenen Besitzwillen hat, sondern den Besitzwillen eines Dritten ausführt. Der Besitzdiener handelt daher im fremden Namen und nicht auf eigene Rechnung, was im österreichischen Recht nicht in gleicher Weise kategorisiert ist.
Das österreichische Recht legt größeren Wert auf die Unterscheidung zwischen der tatsächlichen Gewaltausübung über eine Sache (Besitz) und den weiteren rechtlichen Mechaniken, wie Eigentum und Obligationen, wobei jeder mit bestimmten Rechten und Pflichten verbunden ist. Besitzmittler können daher in Angelegenheiten des Besitzschutzes und anderer rechtlicher Regelungen eine essenzielle Rolle spielen, insbesondere wenn sie als Partei in Rechtsstreitigkeiten über Besitzstörungen oder -verluste in Betracht gezogen werden.