Besitzerwerb

Besitzerwerb geschieht durch die Herstellung der Gewahrsame mit entsprechendem Animus.

  • unmittelbarer Besitzerwerb ist nur an freistehenden Sachen möglich (originär)
  • einseitig ist der Besitzerwerb ohne Vorfrau
  • Übergabearten:
    • körperliche Übergabe (§426)
    • Übergabe durch Zeichen (§427) ist eine symbolische Übergabe, wenn eine körperliche Übergabe nicht möglich ist (“untunlich”, d.h. wirtschaftlich nicht sinnvoll). Zeichen sind Urkunden, Werkzeuge zur Herstellung der Verfügungsgewalt und Merkmale, welche den Herrschaftsübergang kund tun. Auch andere Zeichen sind möglich, solange die publik sind und der vollständige Übergang der Sachherrschaft damit einher geht.
    • Übergabe durch Erklärung (§428) sind traditio brevi manu und Besitzkonstitut
    • Besitzanweisung (§428 analog) für Fälle in denen sich die Sache bei einer anderen Person befindet. Diese wird angewiesen, die Sache für eine andere Person inne zu haben.
    • Versendung (§429), stimmt die Übernehmerin zu, geht der Besitz mit Übergabe

an das Transportunternehmen über. Nach der herrschenden Meinung stimmen Erwerberinnen konkludent der verkehrsüblichen Übersendung zu.

Besitzerinnen brauchen den Eigenbesitzwillen, um Besitz zu erwerben (animus rem sibi habendi). Dieser wird vermutet, muss sich aber im äußerlichen Verhalten niederschlagen. Geschäftsunfähige Personen können diesen Willen nicht bilden. Besitz kann auch durch Mittelspersonen erworben werden, Rechtsbesitz entsteht durch Ausübung des jeweiligen Rechtes. Sachbesitz endet mit dem Untergang oder dem unwiederbringliches Verlieren der Sache, mit Dereliktion und mit Besitzerwerb einer Dritten. Rechtsbesitz endet mit Verzicht, Widerspruch der anderen Partei oder wenn die Rechtausübung unmöglich wird.

Besitzende haben die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels (§323), dadurch hat Besitz eine Rechtsscheinwirkung. Besitzerinnen haben das Recht auf Selbsthilfe, wenn keine rechtzeitige Hilfe durch Behörden zu erwarten ist. Auch gesetzlich ist Besitz geschützt: Besitzstörungsverfahren bei dem die Klägerin den Besitz und dessen Störung durch die Beklagte beweisen muss. Die Klage ist binnen 30 Tagen einzubringen und geht auf Widerherstellung des ungestörten Besitzes und Unterlassung künftiger Störungen (kein Schadenersatz, aber auch verschuldensunabhängig). Sonderfall: Bauverbotsklage bei Gefahr auf Bauführung. Eine Besitzklage ist auch die actio publiciana (§372) welche feststellt, wer das stärkere Recht zum Besitz hat. Bei gleich starkem Recht gebührt Besitz der bisherigen Besitzerin. Zur Klage sind qualifizierte Sachbesitzerinnen berechtigt, nach herrschender Lehre auch Rechtsbesitzerinnen sofern sie die körperliche Sache dazu inne hatten.

Quellen & Einzelnachweise

  1. Bürgerliches Recht Zusammenfassung Jänner 2013 – User “Gregor” Seite 14 23.12.2014
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