Besitzerwerb durch Gesamtrechtsnachfolge im österreichischen Recht bezeichnet den Erwerb von Besitz und Eigentum durch den Übergang des gesamten Vermögens oder eines ganzen Vermögensteils einer Person auf eine andere. Dieser Vorgang tritt insbesondere im Rahmen der Erbfolge ein.
Im österreichischen Recht ist der Besitzerwerb durch Gesamtrechtsnachfolge primär im Zivilgesetzbuch (ABGB) geregelt. Bei der Erbfolge geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Gemäß § 532 ABGB werden die Erben Eigentümer der Verlassenschaft, sobald der Nachlass eröffnet ist, das heißt automatisch mit dem Tod des Erblassers. Dabei werden alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf die Erben übertragen, ohne dass es einer besonderen Übergabe bedarf.
Ein wichtiger Aspekt dabei ist, dass der Erbe nicht nur das Eigentum an den Sachen erwirbt, sondern auch sämtliche damit verbundene Rechtsverhältnisse, wie Mietverträge, Nutzungsrechte oder Verpflichtungen. Allerdings kann der Erbe auch die Erbschaft ausschlagen, wenn er nicht die Gesamtrechtsnachfolge antreten möchte. In diesem Fall wird die Erbschaft behandelt, als hätte der ausschlagende Erbe niemals existiert, und sie geht an andere Erben oder über eine gesetzliche Erbfolge weiter.
Zusammengefasst bedeutet Gesamtrechtsnachfolge im österreichischen Recht, dass der Besitzerwerb ohne eigenen Erwerbsakt des Erben stattfindet, sondern automatisch durch das Gesetz geregelt wird. Der Erwerb erfolgt mit allen Rechten und Pflichten und ist von der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben abhängig.