Über den unmittelbaren Besitz hinaus ist Besitzer auch, wer eine Sache als sog. mittelbarer Besitzer besitzt. Überlässt jemand auf Grund eines konkret bestimmten Rechtsverhältnisses (z. B. Nießbrauch, Leihe, Verwahrung, Miete, Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt) den unmittelbaren Besitz einem anderen, so bleibt er selbst mittelbarer Besitzer, solange ihm der andere den Besitz vermittelt, d. h. für ihn besitzen will.
Besitzkonstitut ist eine an die Stelle der körperlichen Übergabe einer zu übereignenden Sache tretende Vereinbarung, wonach der Veräusserer unmittelbarer Besitzer bleibt und der Erwerber mittelbarer Besitzer wird, also für den Besitzherrn besitzt (Besitz). Voraussetzung für das B. ist ein bestimmtes Besitzmittlungsverhältnis zwischen Veräusserer und Erwerber (z. B. Miete, Leihe).