Im österreichischen Recht wird der Begriff „Besitzmittlungsverhältnis“ im Zusammenhang mit dem Besitzschutz verwendet, insbesondere im Sachenrecht. Ein Besitzmittlungsverhältnis entsteht, wenn der unmittelbare Besitzer einer Sache die Sache zwar innehat, aber nicht der rechtmäßige Eigentümer ist. Er hält die Sache für jemand anderen, der mittelbarer Besitzer ist. Diese Konstruktion ermöglicht es, dass der mittelbare Besitzer die Sache aufgrund eines rechtlichen Grundes (z.B. Leihe, Pacht oder Miete) nicht selbst ständig benutzt, sondern sie einem Dritten zur Nutzung überlässt.
Relevant sind hier insbesondere die §§ 309 bis 314 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), die den Besitz und die damit verbundenen Rechte und Pflichten näher regeln. Das Gesetz beschreibt, dass der Besitz nicht nur tatsächliche Herrschaft über eine Sache bedeutet, sondern auch den Willen zur Sachherrschaft beinhaltet. Ein Besitzmittlungsverhältnis stellt also eine besondere Form der Besitzstruktur dar, in der der mittelbare Besitzer seinen Besitzwillen durch den unmittelbaren Besitzer ausübt.
Eine typische Anwendung in der Praxis ist die Vermietung: Der Vermieter ist der mittelbare Besitzer der Immobilie, während der Mieter der unmittelbare Besitzer ist. Der Mieter hat die tatsächliche Gewalt über die Sache, nutzt sie also, während der Vermieter die rechtlichen Eigentumsrechte behält. In solchen Fällen ist es dem unmittelbaren Besitzer regelmäßig verwehrt, gegen den mittelbaren Besitzer Besitzschutz zu erlangen, weil der Besitzerwerb auf einem rechtlichen Verhältnis basiert, das die Gebrauchsüberlassung definiert.
Der Schutzanspruch, der sich aus einem Besitzmittlungsverhältnis ergibt, knüpft an das besondere Vertrauensverhältnis zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitzer. Daher genießen beide Parteien unter bestimmten Umständen Besitzschutzansprüche. Der mittelbare Besitzer kann etwa Schutz gegen Dritte beanspruchen, die in seinen Besitz eingreifen. Im österreichischen Rechtssystem wird damit eine Harmonisierung zwischen dem faktischen und dem rechtlich abgesicherten Zustand der Sachherrschaft erzielt, wodurch Rechtsunsicherheiten und willkürliche Eingriffe minimiert werden.