Besitzwehr

Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Besitzwehr“ das Recht eines Besitzers, sich gegen unmittelbare gegenwärtige Störungen seines Besitzes zur Wehr zu setzen. Diese Regelung ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert, insbesondere in den §§ 344 ff. ABGB. Die Besitzwehr erlaubt es einem Besitzer, eigenmächtige Übergriffe oder Störungen durch Dritte direkt abzuwehren, ohne zunächst auf behördliche Hilfe warten zu müssen.

Insbesondere § 344 ABGB besagt, dass der Besitzer sein Besitzrecht gegen Störungen verteidigen kann, solange die Störung andauert. Die Reaktion muss dabei verhältnismäßig sein und sich auf das unbedingt Notwendige beschränken. Dies bedeutet, dass der Besitzer physische Gewalt oder andere Maßnahmen ergreifen darf, um die Störung abzuwehren, jedoch nur in einem Ausmaß, das zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr erforderlich ist.

Besitzwehr unterscheidet sich von der „Besitzstörungsklage“, die ein nachträgliches, gerichtliches Verfahren ist. Während die Besitzwehr eine sofortige und direkte Reaktion erlaubt, dient die Besitzstörungsklage der rechtlichen Klärung und Wiederherstellung des Besitzes durch ein Gerichtsverfahren.

Ein wichtiges Element der Besitzwehr ist, dass sie nur während der andauernden Störung ausgeübt werden kann. Ist die Störung bereits beendet, hat sich der Besitzer auf das gerichtliche Verfahren zu beschränken. Das Prinzip der Besitzwehr zielt darauf ab, das relativ schwache Besitzrecht des Inhabers effektiver zu schützen und eine schnelle Möglichkeit zur Verteidigung zu bieten, um die ungestörte Ausübung des Besitzes sicherzustellen.

In der rechtlichen Praxis bedeutet dies, dass etwa ein Grundstücksbesitzer jemanden, der unbefugt sein Grundstück betritt und plant, dort zu verweilen oder Schaden anzurichten, auffordern kann zu gehen und bei Weigerung notfalls auch mit angemessener körperlicher Gewalt vom Grundstück entfernen darf. Wichtig bleibt dabei stets die Verhältnismäßigkeit der Mittel, die im Rahmen der Besitzwehr eingesetzt werden.

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