Im Handelsverkehr werden mündlich (auch telefonisch oder telegrafisch) getroffene Vereinbarungen in der Regel von einem oder beiden Vertragspartnern zum Zweck des Beweises schriftlich bestätigt. Weicht der Inhalt eines solchen kaufmännischen Bestätigungsschreiben von dem vorher mündlich Vereinbarten ab und nimmt der Empfänger des Bestätigungsschreiben widerspruchslos entgegen, so gilt nach Handelsbrauch der Inhalt des Schreibens als der vereinbarte Vertragsinhalt. Diese Wirkung wird nur dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger rechtzeitig (innerhalb einer angemessenen, kurzen Frist) widerspricht, es sei denn, der Absender des Bestätigungsschreiben weicht aus Arglist von dem vorher Vereinbarten ab oder der Inhalt des Bestätigungsschreiben widerspricht dem mündlich Vereinbarten so sehr, dass der Absender des Bestätigungsschreiben selbst nicht mehr mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen kann.
Kaufleute pflegen solche Schreiben zu wechseln, um den Inhalt zunächst nur mündlich getroffener Vereinbarungen festzuhalten. Sie haben die Bedeutung, dass in einem eventuellen späteren Streit das gilt, was in den Bestätigungsschreiben niedergelegt worden ist und nicht mehr das, was zuvor mündlich vereinbart worden ist. Ein Kaufmann muss infolgedessen einem unrichtigen Bestätigungsschreiben seines Vertragspartners sofort widersprechen.
Im Geschäftsverkehr übliches Schreiben an den Vertragspartner, in dem Kaufleute einen bereits erfolgten Vertragsabschluss festzuhalten pflegen. Das B. hat die Vermutung für sich, dass in ihm die mündlichen Vereinbarungen vollständig und richtig wiedergegeben sind. Weicht sein Inhalt von dem Vereinbarten ab, so muss der Empfänger unverzüglich widersprechen, anderenfalls gilt der Inhalt des B.s als genehmigt.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/bestaetigungsschreiben/bestaetigungsschreiben.htm 16.09.2014