Besteller

Im österreichischen Recht wird der Begriff „Besteller“ hauptsächlich im Zusammenhang mit Werkverträgen gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) verwendet. Der Werkvertrag ist im ABGB, insbesondere in den §§ 1165 ff., geregelt. Dabei handelt es sich um eine Vertragsform, bei der sich der Werkunternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkes und der Besteller zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet.

Der Besteller im österreichischen Recht ist jene Person oder juristische Einheit, die die Erstellung eines Werkes in Auftrag gibt. Das Werk kann beweglich oder unbeweglich sein und es kann sich sowohl um körperliche Werke als auch um die Erbringung bestimmter Dienstleistungen handeln. Der Besteller ist also derjenige, der das zu erstellende Werk abnimmt und dafür die vereinbarte Vergütung leistet.

Zu den Pflichten des Bestellers zählt in erster Linie die Zahlung des vereinbarten Entgelts. Weiters ist der Besteller verpflichtet, alles zu tun, was zur Herstellung des Werkes erforderlich ist. Dazu kann beispielsweise die Bereitstellung von Materialien oder Informationen gehören, die der Werkunternehmer zur Ausführung des Vertrages benötigt.

Zudem hat der Besteller das Recht, mangelhafte Werkleistungen zu beanstanden und gegebenenfalls Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, sofern das Werk bei der Ablieferung Mängel aufweist, die die Funktionalität oder den Wert beeinträchtigen (§§ 1167 ff. ABGB). Die Gewährleistungsrechte können die Nachbesserung, Austausch, Preisminderung oder im Extremfall die Wandlung des Vertrages umfassen.

Innerhalb des Werkvertragsverhältnisses spielt das Vertrauen des Bestellers hinsichtlich der fachgerechten Ausführung und der Qualität des Werkes eine wesentliche Rolle. Der Besteller kann unter Umständen auch besonderen Einfluss auf die Gestaltung und Ausführung des Werkes nehmen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde oder aufgrund der Natur des Werkes erforderlich ist.

Zusammenfassend ist der Besteller im österreichischen Werkvertragsrecht die Vertragspartei, die ein Werk bestellt, dessen Herstellung überwacht, das fertige Produkt abnimmt und dafür die vereinbarte Vergütung bezahlt.

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