Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Besteuerung“ den Prozess der Erhebung von Abgaben durch den Staat oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften. Dies umfasst die Festsetzung, Erhebung und Einbringung von Steuern, die zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Die rechtliche Grundlage für die Besteuerung in Österreich ist die Bundesabgabenordnung (BAO), welche die allgemeinen Bestimmungen über das Abgabenverfahren enthält.
Gemäß § 1 BAO sind „Abgaben“ Geldleistungen, die von einer juristischen oder natürlichen Person in Form von Steuern oder Gebühren an den Staat abgeführt werden müssen. Steuern sind grundsätzlich keine Gegenleistungen für eine besondere Leistung des Staates. Das österreichische Steuerrecht unterscheidet dabei zwischen direkten und indirekten Steuern. Direkte Steuern, wie etwa die Einkommensteuer, werden direkt beim Steuerpflichtigen erhoben. Indirekte Steuern, wie die Umsatzsteuer, werden hingegen beim Leistungserbringer erhoben und durch diesen an den Endverbraucher weitergereicht.
Die Bestimmungen zur Einkommensteuer sind im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. § 1 EStG definiert die Steuerpflicht und führt aus, dass das Einkommen natürlicher Personen der Einkommensteuer unterliegt. Ähnlich bildet das Körperschaftsteuergesetz (KStG) die Grundlage für die Besteuerung der Einkünfte von juristischen Personen.
Ein wesentlicher Aspekt der Besteuerung ist die Veranlagung, das Verfahren zur Festsetzung der Steuerschuld. Die Veranlagung erfolgt auf Basis der abgegebenen Steuererklärungen und den weiteren zur Verfügung stehenden Informationen durch die Finanzbehörde. Die Behörde erlässt daraufhin einen Steuerbescheid, der die festgesetzte Steuerschuld festhält.
Darüber hinaus spielt das Verfassungsrecht eine zentrale Rolle in der Besteuerung, insbesondere der Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG, der eine gleichmäßige Verteilung der Steuerlast unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen gewährleisten soll. Ebenso relevant ist das Legalitätsprinzip nach Art. 18 B-VG, welches besagt, dass die Erhebung von Steuern nur auf Basis von Gesetzen erfolgen darf. Dieses Prinzip sichert die Rechtsstaatlichkeit im Steuerwesen und verhindert willkürliche Steuererhebungen.
Die Einhebung der festgesetzten Abgaben wird in den §§ 210 ff. BAO geregelt. Wichtig ist, dass bei Nichtzahlung der festgesetzten Steuer Beträge Zinsen berechnet und gegebenenfalls auch durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetrieben werden können.
Zusammengefasst umfasst die Besteuerung in Österreich alle Vorgänge, die der Festsetzung und Einhebung von Abgaben durch den Staat dienen, und basiert auf einem komplexen Gefüge von verfassungs- und einfachgesetzlichen Regelungen, die die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen sowie der Finanzverwaltung normieren.