Betriebsvereinbarungen – Ein Überblick
Definition und Voraussetzungen
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Abmachungen zwischen der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Sie können nur abgeschlossen werden, wenn ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist. Ohne Betriebsrat ist es nicht möglich, verbindliche Vereinbarungen für alle Arbeitnehmenden zu treffen.
Sowohl der Betriebsrat als auch die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann den Abschluss einer Betriebsvereinbarung anregen. Sollte keine Einigung erzielt werden, besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle einzuschalten. Diese hat die Befugnis, verbindliche Entscheidungen zu treffen.
Inkrafttreten und Geltungsbereich
Betriebsvereinbarungen werden grundsätzlich am Tag nach ihrer Unterzeichnung wirksam, es sei denn, es wurde explizit ein späterer Zeitpunkt vereinbart.
Kommt es zu einer Aufteilung des Unternehmens in mehrere Betriebe, behalten die Betriebsvereinbarungen in allen Betrieben ihre Gültigkeit.
Abschluss, Inhalt und Kündigung von Betriebsvereinbarungen
Abschluss
Betriebsvereinbarungen sind schriftlich festzuhalten und besitzen unmittelbare Rechtsverbindlichkeit für jedes Arbeitsverhältnis. Sie können weder durch Einzelvereinbarungen aufgehoben noch eingeschränkt werden. Sondervereinbarungen sind lediglich dann zulässig, wenn sie für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer günstiger ausfallen oder Themen betreffen, die in der Betriebsvereinbarung nicht geregelt sind.
Inhalt
Die Inhalte von Betriebsvereinbarungen beschränken sich auf Angelegenheiten, die gesetzlich oder durch Kollektivverträge ihrer Regelungskompetenz zugewiesen sind.
Die wesentlichen Ermächtigungen finden sich im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), insbesondere in den §§ 96, 96a und 97, die eine Liste der möglichen oder verpflichtenden Regelungspunkte enthalten.
Darüber hinaus gibt es in anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Arbeitszeitrecht, weitere Regelungsermächtigungen.
Kündigung
Betriebsvereinbarungen ohne festgelegte Geltungsdauer können von beiden Parteien – Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber oder Betriebsrat – mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsletzten schriftlich gekündigt werden.
Allerdings dürfen Betriebsvereinbarungen, bei denen im Streitfall eine Schlichtungsstelle eingeschaltet werden könnte, nicht einseitig gekündigt werden. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Schlichtungsstelle tatsächlich tätig wurde, sondern ob ihre Entscheidung grundsätzlich möglich gewesen wäre.
Pflichten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers
Nach Unterzeichnung sind Betriebsvereinbarungen entweder im Betrieb auszulegen oder an einer gut sichtbaren und für alle Mitarbeitenden zugänglichen Stelle anzubringen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber trägt hierfür die Verantwortung.
Nach Inkrafttreten muss die Betriebsvereinbarung den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen – in der Regel der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer – übermittelt werden.
Die Beendigung einer Betriebsvereinbarung muss ebenso wie ihr Abschluss im Betrieb kundgemacht werden. Zudem ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber verpflichtet, das Erlöschen der Betriebsvereinbarung den gesetzlichen Interessenvertretungen mitzuteilen.