Im österreichischen Arbeitsrecht wird der Begriff „Betriebsänderung“ nicht direkt und spezifisch so bezeichnet wie im deutschen Betriebsverfassungsgesetz. Allerdings gibt es im österreichischen Recht relevante Regelungen, die ähnliche Situationen abdecken, insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeitsverfassung und dem allgemeinen Arbeitsrecht.
Ein zentraler Punkt in Bezug auf Veränderungen in einem Unternehmen in Österreich ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), welches die Rechte und Pflichten von Betriebsräten regelt. Nach dem ArbVG haben Betriebsräte umfassende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, wenn es um wesentliche Fragen der Betriebsorganisation und betrieblicher Veränderungen geht. Diese Mitwirkungsrechte werden vor allem in den §§ 108 ff. ArbVG behandelt.
Betriebsänderungen können je nach ihrer Art und Umfang unterschiedliche Vorschriften auslösen. Typische Beispiele für solcherart bedeutsame Änderungen sind Umstrukturierungen, Rationalisierungsmaßnahmen, Zusammenlegungen von Betriebsteilen oder Betriebsstilllegungen. In solchen Fällen kann der Betriebsinhaber verpflichtet sein, den Betriebsrat zu informieren und zu konsultieren.
Ein wichtiger Mechanismus bei großen Unternehmensänderungen ist der Sozialplan, wie in § 109 ArbVG erwähnt, der sicherstellen soll, dass wirtschaftliche Nachteile für die Arbeitnehmer im Zuge solcher Änderungen abgemildert werden. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die unter bestimmten Voraussetzungen erarbeiteten werden kann. Der Sozialplan wird oft bei Betriebsänderungen aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeiten, die Sozialleistungen oder Kündigungsregelungen betreffen, verwendet.
Neben dem ArbVG können auch andere arbeitsrechtliche Regelungen relevant werden, wie z. B. das Arbeitsvertragsrecht, welches Arbeitsbedingungen und Kündigungsregelungen betrifft. Besonders im Hinblick auf Kündigungen im Zuge von Umstrukturierungen sind hierbei auch Schutzbestimmungen gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz von Bedeutung.
Insgesamt betrachtet das österreichische Recht Betriebsänderungen als eine Angelegenheit, die eine sorgfältige Berücksichtigung der Rechte der Belegschaft erfordert, besonders in Bezug auf Informations- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat.