Im österreichischen Steuerrecht bezeichnet der Begriff „Betriebsentnahme“ die Entnahme von Wirtschaftsgütern, Dienstleistungen oder Geld aus einem Betrieb für außerbetriebliche Zwecke. Das bedeutet, dass ein Unternehmer oder Selbständiger Wirtschaftsgüter, die eigentlich Teil des Betriebsvermögens sind, für private Zwecke nutzt oder dauerhaft aus dem Betriebsvermögen entnimmt.
Die gesetzliche Grundlage für die Betriebsentnahme findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG) Österreichs. Im Wesentlichen ist es so, dass Betriebe und Unternehmer dazu verpflichtet sind, bei Betriebsentnahmen den Entnahmewert zu ermitteln und diesen gegebenenfalls als Betriebseinnahme zu erfassen. Besonders relevant ist hier die Regelung, dass die Entnahme im Rahmen der Besteuerung so behandelt wird, als ob die Wirtschaftsgüter zu ihrem gemeinen Wert (also dem Marktwert) verkauft wurden. Dadurch kann es zur Besteuerung fiktiver Gewinne kommen, wenn der Entnahmewert den Buchwert des entsprochenen Wirtschaftsgutes übersteigt.
Ein besonderer Aspekt der Betriebsentnahme ist zudem die Dokumentationspflicht. Unternehmer müssen Betriebsentnahmen sorgfältig dokumentieren, um die steuerlichen Konsequenzen korrekt abbilden zu können. Im Rahmen der Gewinnermittlung beeinflussen diese Entnahmen die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens, da sie als „fiktive Verkäufe“ behandelt werden, die den Gewinn des Unternehmens erhöhen können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Betriebsentnahme im österreichischen Steuerrecht ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung ist, dass Wirtschaftsgüter, die für private Zwecke aus dem Unternehmen entnommen werden, korrekt besteuert werden können. Eine präzise Dokumentation und Bewertung dieser Entnahmen ist essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.