Betriebsgefahr

Der Begriff „Betriebsgefahr“ im österreichischen Recht ist nicht explizit wie im deutschen Recht kodifiziert. Stattdessen findet sich ein ähnliches Konzept im allgemeinen Zivilrecht, das sich mit der Haftung für Gefahren befasst, die von einer Tätigkeit oder einem Objekt ausgehen. Relevant ist hier vor allem das Haftungsregime des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) sowie spezifische Regelungen im Bereich des Straßenverkehrsrechts.

1. **Allgemeines Haftungsrecht (ABGB)**: Das österreichische ABGB behandelt im Bereich der Schadenersatzpflicht die Frage der Haftung bei Gefährdungshaftung. Gemäß § 1293 ABGB ist unter Schaden jedweder Nachteil zu verstehen, den jemand erleidet. Weiters beschreibt § 1295 ABGB die generelle Schadenersatzpflicht und normiert, dass derjenige, der einem anderen „schuldhaft“ einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen hat. Obwohl Betriebsgefahr als solcher im ABGB nicht ausdrücklich genannt ist, spielt die sogenannte „Gefährdungshaftung“ in bestimmten Bereichen eine entscheidende Rolle.

2. **Straßenverkehrsrecht und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG)**: Ein spezielles Feld, in dem das Konzept der Betriebsgefahr Anwendung findet, ist das Haftpflichtrecht im Straßenverkehr. Das KHVG regelt die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen. Hierunter fällt die sogenannte „Gefährdungshaftung“, die unabhängig von Verschulden eine Haftung begründet, wenn durch den Betrieb eines Kfz ein Schaden entsteht. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine erhöhte Gefährdung für Dritte darstellt.

Insgesamt muss im österreichischen Recht – für den Bereich, der dem deutschen Begriff „Betriebsgefahr“ nahekommt – bei der Beurteilung von Schadenersatzansprüchen insbesondere die Gefährdungshaftung in Betracht gezogen werden. Dies bedeutet, dass für bestimmte Tätigkeiten oder Betriebsweisen, die per se Gefährdungspotential besitzen (z.B. im Straßenverkehr), eine Verantwortung des Betreibers oder Halters besteht, auch ohne dass dieser ein Verschulden trifft. Diese Haftung wird durch spezifische gesetzliche Regelungen ergänzt, welche diesen Grundsatz für besondere Risikobereiche konkretisieren.

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