Betriebspension

Die betriebliche Altersvorsorge durch Betriebspensionen ist eine freiwillige Sozialleistung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, die auf einem kapitalgedeckten System basiert.

Formen der Betriebspension

Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur betrieblichen Altersvorsorge sind im Betriebspensionsgesetz geregelt.

Als Ergänzung zur gesetzlichen Pension, wie beispielsweise Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpension, regelt das Betriebspensionsgesetz insbesondere drei Formen von betrieblichen Leistungszusagen:

  • Pensionskassenzusagen zu in- oder ausländischen Pensionskassen
  • betriebliche Kollektivversicherung (BKV)
  • direkte Leistungszusagen

Unter „Leistungszusage“ ist Folgendes zu verstehen: Es wird ergänzend zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpension der gesetzlichen Pensionsversicherung eine bestimmte (Geld-)Leistung zugesagt.

Bei Pensionskassenzusagen, betrieblicher Kollektivversicherung und Lebensversicherung zahlt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Beiträge in eine Pensionskasse oder an ein Versicherungsunternehmen. Die Beiträge werden von diesen Stellen veranlagt und im Leistungsfall als Pension in Form einer monatlichen Rente aufs Konto der (ehemaligen) Arbeitnehmerin bzw. des (ehemaligen) Arbeitnehmers überwiesen. Diese werden als Leistungsberechtigte bezeichnet.

Bei der direkten Leistungszusage wird ergänzend zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpension der gesetzlichen Pensionsversicherung eine bestimmte (Geld-)Leistung zugesagt. Die Pensionsleistung wird direkt von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber finanziert und erbracht.

Diese kollektiven und betrieblichen Formen der Altersvorsorge können als Regelungsinstrumente im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Einzelvereinbarung vorgesehen sein.

Pensionskassenzusagen

Pensionskassenzusagen können in Betriebsvereinbarungen, Einzelvereinbarungen oder – unter bestimmten Bedingungen – auf Basis eines Kollektivvertrages geregelt werden (arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung). Auf dieser Basis schließen dann in der Folge Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag.

Die Pensionskassenversorgung sollte immer dem ganzen Betrieb angeboten werden, nicht nur einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Das Betriebspensionsgesetz (BPG) regelt die notwendigen Mindestinhalte der Pensionskassenzusagen. Auf jeden Fall müssen die Mitwirkung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie das Beitrags- und Leistungsrecht vorgesehen und eine Alters- und eine Hinterbliebenenpension enthalten sein. Eine Berufsunfähigkeitspension kann optional in der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung vereinbart werden.

Weiters ist im BPG ausdrücklich festgesetzt, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber verpflichtet ist, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten, also willkürliche Benachteiligungen im Hinblick auf die Beteiligung am Pensionskassensystem zu unterlassen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können selbst Beiträge in die Pensionskasse einzahlen – bis zur Höhe der Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen für Pensionskassen sind im Pensionskassengesetz (PKG) festgelegt. Kontrolliert werden die Pensionskassen durch die österreichische Finanzmarktaufsicht.

Unverfallbarkeit von Anwartschaften

Die Unverfallbarkeit von bereits erworbenen Anwartschaften ist im Betriebspensionsgesetz geregelt. Unverfallbarkeit bedeutet, dass der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des in der Grundlagenvereinbarung vereinbarten Leistungsfalls – unabhängig von der Beendigungsart – die bereits erworbene Anwartschaft erhalten bleibt. Der Unverfallbarkeitsbetrag – die erworbene, unverfallbare Anwartschaft – kann versicherungsmathematisch berechnet werden.

Die aus Beiträgen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erworbene Anwartschaft ist in jedem Fall sofort unverfallbar und gehört der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer

Bei Anwartschaften, die aus Beiträgen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erworben wurden, kann in der Pensionskassenzusage eine Unverfallbarkeitsfrist von bis zu drei Jahren ab Beginn der Beitragszahlungen vereinbart werden.

Unverfallbarkeitsbetrag – Verfügungsmöglichkeiten

Wird das Arbeitsverhältnis beendet und gibt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Erklärung ab, kann sie bzw. er über den Unverfallbarkeitsbetrag verfügen. Es stehen folgende Verfügungsmöglichkeiten zur Auswahl:

  • Umwandlung in eine beitragsfreie Anwartschaft in der bisherigen Pensionskasse
  • Übertragung in die Pensionskasse oder die BKV einer neuen Arbeitgeberin bzw. eines neuen Arbeitgebers
  • bei einem Arbeitgeberwechsel ins Ausland: Übertragung in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung
  • wenn bereits eine fünfjährige Beitragsleistung vorliegt: Fortsetzung der Beitragsleistung (in die bisherige Pensionskasse) mit eigenen Beiträgen

Betriebliche Kollektivversicherung

Für die betriebliche Kollektivversicherung gelten im Wesentlichen die Regelungen für die Pensionskassenzusagen. Aber: Die Unverfallbarkeit von Beiträgen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tritt sofort ein. Die Bedingungen der betrieblichen Kollektivversicherung sind im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt.

Direkte Leistungszusagen

Bei direkten Leistungszusagen ist der rechtliche Schutz von Anwartschaften gegenüber Pensionskassenzusagen weniger ausgeprägt: Die Anwartschaften verfallen bei bestimmten Beendigungsarten des Arbeitsverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Entlassung aus Verschulden der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers oder unbegründeten vorzeitigen Austritt). Das Betriebspensionsgesetz sieht zudem eine Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren vor.

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