Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Betriebspflicht“ in erster Linie auf das Eisenbahnrecht. Gemäß dem österreichischen Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) sind konzessionierte Eisenbahnunternehmungen grundsätzlich verpflichtet, den Betrieb ihrer Eisenbahnen entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes und der jeweiligen Konzession durchzuführen. Diese Betriebspflicht bedeutet, dass das Unternehmen den Betrieb nicht willkürlich einstellen oder ohne Genehmigung aussetzen darf. Insbesondere nach § 44 EisbG sind Eisenbahnunternehmen verpflichtet, einen ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen und im Rahmen der erteilten Konzession Dienstleistungen anzubieten.
Die Betriebspflicht im Eisenbahnwesen dient der Sicherstellung einer kontinuierlichen und zuverlässigen Verkehrsversorgung. Das Ziel ist, den öffentlichen Bedarf an Schienenverkehrsdienstleistungen zu decken und einen reibungslosen, sicheren und wirtschaftlichen Betrieb zu gewährleisten.
Darüber hinaus könnte der Begriff in einem weiteren Kontext auch auf andere Versorgungsunternehmen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungssektors angewendet werden, wobei die genauen Regelungen branchenspezifisch variieren können. Beispielsweise kann dies auch für andere Verkehrsbetriebe oder für Versorgungsunternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge gelten, etwa Energie- oder Wasserversorger, wenn sie unter Konzessionspflichten stehen und eine öffentliche Versorgung sicherstellen müssen.
Die Betriebspflicht verhindert, dass Unternehmen, die eine besondere Verantwortung zur Daseinsvorsorge tragen, den Betrieb ohne rechtmäßigen Grund einstellen, was insbesondere im Rahmen monopolartiger Strukturen von Bedeutung ist, um eine kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.