Ein Betriebsrat ist eine institutionalisierte Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen.
Der Betriebsrat ist eine von den Arbeitnehmern eines Betriebs gewählte Vertretung. Er kann sich in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen dann drei wählbar sind, konstituieren. Seine zahlenmäßige Größe hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Arbeiter und Angestellte — nicht aber leitende Angestellte, für die Sonderregelungen gelten — müssen im Verhältnis ihrer Anteile repräsentiert sein.
Rechtliche Grundlagen
Erstmals mit dem ”Gesetz über die Errichtung von Betriebsräten” vom 15. Mai 1919 gab die Erste Republik den österreichischen Betriebsräten einen gesetzlichen Status, der mit dem Betriebsrätegesetz vom 28. März 1947 fortgeschrieben wurde und heute im Arbeitsverfassungsgesetz vom 14. Dezember 1973 (am 16. Jänner 1974 in Kraft getreten) die aktuelle Rechtsgrundlage für die Befugnisse des österreichischen Betriebsrats (§§ 50–122) sowie des Europäischen Betriebsrats (§§ 171–203) bildet. Letzte Änderungen erfolgten im Jahr 2002.
Wie der deutsche Betriebsrat verfügt auch sein österreichisches Pendant über abgestufte Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, die nach Aussage des Wiener Soziologen Franz Traxler indessen schwächer ausgeprägt sind, zum Beispiel sind die zustimmungspflichtigen Gegenstände (§ 96) wesentlich begrenzter als die der deutschen Betriebsverfassung.