Im österreichischen Recht ist die Betriebsratsanhörung ein wichtiger Bestandteil der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, die im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt sind. Der Betriebsrat hat das Recht, in verschiedenen Angelegenheiten angehört zu werden, was bedeutet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über bestimmte Vorhaben informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, bevor er eine Entscheidung trifft.
Eine zentrale Rolle spielt die Betriebsratsanhörung bei Kündigungen und Entlassungen, geregelt in § 105 ArbVG. Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung oder Entlassung aussprechen kann, ist er verpflichtet, den Betriebsrat zu informieren und seine Stellungnahme abzuwarten. Der Betriebsrat kann der Kündigung zustimmen, sie ablehnen oder sich dazu nicht äußern. Gibt der Betriebsrat innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen keine Stellungnahme ab, gilt die Zustimmung als erteilt.
Ein weiterer Anwendungsbereich der Betriebsratsanhörung ist die Versetzung von Arbeitnehmern gemäß § 101 ArbVG. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über beabsichtigte Versetzungen vorab informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Auch bei anderen wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, wie z.B. bei Betriebsänderungen, ist eine Anhörung des Betriebsrates erforderlich.
Durch diese Regelungen wird gewährleistet, dass die Interessen der Arbeitnehmer bei wesentlichen Entscheidungen im Betrieb berücksichtigt werden. Der Betriebsrat kann so im Interesse der Belegschaft agieren und dabei helfen, Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermeiden oder zu lösen. Die Anhörungsrechte stärken die Mitbestimmung und fördern eine kooperative Arbeitsbeziehung innerhalb des Betriebs.