Der Begriff „Betriebsrisiko“ wird im österreichischen Recht in erster Linie im Rahmen des Arbeitsrechts und hier spezifisch bei Fragen der Entgeltfortzahlung in Fällen von Betriebsstörungen thematisiert. Kernstück der Regelung ist, dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt. Das bedeutet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitswillig ist, aber nicht arbeiten kann, weil der Betrieb aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, nicht ordnungsgemäß betrieben werden kann, hat der Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts.
Ein klassisches Beispiel für eine solche Störung ist ein Maschinenausfall, für den der Arbeitgeber verantwortlich ist, oder andere technische Störungen, die den Betriebsablauf behindern. Auch behördliche Maßnahmen, die den Betrieb betreffen, fallen in den Bereich des Betriebsrisikos, sofern sie nicht wie beispielsweise bei Naturkatastrophen zu den gemeinschaftlichen Lebensrisiken gehören, die wiederum nicht alleine der Arbeitgeber tragen muss.
Im österreichischen Arbeitsrecht gibt es keine allgemeine gesetzliche Definition des Begriffs „Betriebsrisiko“, aber es ist implizit im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung verankert, welche insbesondere im Rahmen von § 1155 ABGB („Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch“) thematisiert wird. Dieser Paragraph besagt, dass der Arbeitgeber trotz der Störung des Betriebs zur Auszahlung des Entgelts verpflichtet ist, es sei denn, die Gründe liegen nicht in seiner Sphäre.
Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass das Betriebsrisiko eine spezifische Thematik innerhalb des größeren Bereichs der Verteilung des Unternehmerrisikos darstellt, das auch Aspekte wie wirtschaftliche Risiken des Unternehmens umfasst. Auch hier wird der Arbeitgeber als Träger des Unternehmensrisikos betrachtet, und es obliegt ihm, für solche Eventualitäten entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
In einigen Fällen können vertragliche Abmachungen oder Betriebsvereinbarungen spezifische Regelungen zum Betriebsrisiko und der Arbeitsentgeltfortzahlung enthalten, solange sie nicht gegen zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Dies bietet eine gewisse Flexibilität in der Handhabung spezifischer betrieblicher Umstände, wobei die Interessen der Arbeitnehmer gewahrt bleiben müssen.
Zusammenfassend ist das Konzept des Betriebsrisikos im österreichischen Recht eingebettet in das Solidarsystem des Arbeitsrechts, das sowohl den Schutz des Arbeitnehmers als auch die wirtschaftliche Kontinuität des Arbeitgebers zu balancieren versucht. Es fordert vom Arbeitgeber, Risiken zu übernehmen, die im Rahmen der Führung eines Unternehmens regelmäßig auftreten können, aber nicht der normalen Risikosphäre der Arbeitnehmer zugeordnet werden sollten.