Der Begriff „Betriebsübergang“ im österreichischen Recht ist in den §§ 3 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) geregelt. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Dies kann durch Verkauf, Fusion, Erbschaft oder Pacht geschehen.
Das Ziel dieser Regelung ist der Schutz der Arbeitnehmerrechte im Falle eines Inhaberwechsels. Beim Betriebsübergang tritt der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, die mit dem Betrieb oder Betriebsteil verbunden sind. Dies bedeutet, dass die Arbeitsverträge mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber übergehen, und Arbeitsbedingungen, die im Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarung geregelt sind, bleiben zunächst aufrecht.
Für die Arbeitnehmer ist es besonders wichtig, dass der Betriebsübergang keinen Grund für eine Kündigung darstellen darf, es sei denn, es liegen wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe vor, die Änderungen des Personalbestands erfordern.
Zusätzlich müssen die alte und die neue Betriebsführung die betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend über den Übergang informieren. Dazu gehören Informationen über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer sowie die geplanten Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen.
Zusammengefasst schützt das österreichische Recht im Fall eines Betriebsübergangs die Kontinuität der Arbeitnehmerrechte, indem es sicherstellt, dass ihre Arbeitsverhältnisse unter den gleichen Bedingungen fortgeführt werden, ohne dass der Übergang allein als Kündigungsgrund verwendet werden kann. Diese Regelungen tragen dazu bei, den sozialen Frieden und die Stabilität in der Arbeitswelt zu gewährleisten.