Im österreichischen Arbeitsrecht ist der Begriff der „Betriebsübung“ nicht gesetzlich normiert, jedoch durch die Rechtsprechung und in der arbeitsrechtlichen Literatur anerkannt. Eine Betriebsübung kann als regelmäßige, gleichförmige und wiederholte Leistung oder Vergünstigung des Arbeitgebers verstanden werden, die vom Arbeitnehmer erwarten lässt, dass diese auch in Zukunft gewährt wird. Dabei kann es sich um freiwillige Zusatzleistungen handeln, die nicht vertraglich vereinbart wurden, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, Jubiläumsgeld oder andere Zuwendungen.
Für das Entstehen einer Betriebsübung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. **Regelmäßigkeit und Dauer**: Die Leistung muss über zumindest drei Jahre hinweg ohne Vorbehalt erbracht werden, sodass bei den Arbeitnehmern die Erwartung entsteht, sie werde auch künftig gewährt.
2. **Gleichförmigkeit**: Die Leistung muss gegenüber allen Arbeitnehmern oder zumindest einer homogenen Gruppe von Arbeitnehmern erbracht werden.
3. **Vorbehaltlosigkeit**: Der Arbeitgeber muss die Leistungen ohne Einschränkungen oder Vorbehalte gewähren. Eine Erklärung des Arbeitgebers, dass es sich um eine einmalige Leistung handelt, kann der Entstehung einer Betriebsübung entgegenwirken.
Das österreichische Arbeitsrecht geht davon aus, dass durch eine Betriebsübung im Regelfall eine konkludente (schlüssige) Vertragsänderung erfolgt, die der Arbeitgeber nicht einseitig rückgängig machen kann. Somit wird die zunächst freiwillige Leistung Teil des Arbeitsvertrages und kann nicht ohne weiteres eingestellt werden.
Um spätere Unklarheiten oder Verpflichtungen aufgrund einer Betriebsübung zu vermeiden, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, von Anfang an klarzustellen, dass es sich um einmalige oder außergewöhnliche Zahlungen handelt, die keinen Anspruch auf Wiederholung begründen. Dies kann beispielsweise durch schriftliche Hinweise bei der erstmaligen Auszahlung erfolgen.
Betriebsübung spielt oft eine Rolle bei der Auslegung von Arbeitsverträgen insbesondere dann wenn keine klaren Regelungen über freiwillige Leistungen bestehen und hilft den sozialen Frieden im Unternehmen zu wahren indem ein gewisser Vertrauensschutz für Arbeitnehmer geschaffen wird.
Es ist ratsam, bei Unklarheiten über das Entstehen oder die Wirkungen einer Betriebsübung im konkreten Fall arbeitsrechtlichen Rat einzuholen.