Im österreichischen Recht wird der Begriff „Betriebsverhältnis“ nicht im selben Maße wie im deutschen Recht verwendet. Allerdings gibt es verschiedene Aspekte und Begriffe, die im österreichischen Kontext ähnlich verstanden werden können, insbesondere im Arbeitsrecht und im Betriebsanlagenrecht.
Im Arbeitsrecht kann man stattdessen von „Betriebsinhaber“ oder „Betriebsführung“ sprechen. Ein wesentliches Element ist hier das Arbeitsvertragsrecht, geregelt im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Das Arbeitsverhältnis selbst ist das rechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das durch einen Arbeitsvertrag geregelt wird. Dabei spielt das Kollektivvertragsrecht eine wichtige Rolle, da es die Rahmenbedingungen der Arbeitsverhältnisse in verschiedenen Branchen festlegt.
Im Kontext des Betriebsanlagenrechts, geregelt durch die Gewerbeordnung (GewO), ist unter einem Betriebsverhältnis vor allem der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage zu verstehen. Eine Betriebsanlage ist eine örtlich gebundene Einrichtung, die zur Ausübung eines Gewerbes, einer Industrie oder einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit dient. Hierbei sind Genehmigungsverfahren und Vorschriften von Bedeutung, die sicherstellen, dass der Betrieb keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt, die Gesundheit und Sicherheit der Nachbarschaft hat.
Den genauen Vorschriften und Anforderungen im Betriebsanlagenrecht wird in den Paragraphen der Gewerbeordnung (z.B. §§ 74 ff GewO) Rechnung getragen, wo es um die Genehmigungsfähigkeit und Betriebsweisen einer Anlage geht. In diesem Zusammenhang umfasst das Betriebsverhältnis alle rechtlichen Rahmenbedingungen, die sicherstellen, dass die Tätigkeit im Einklang mit den Genehmigungsauflagen und Sicherheitsvorschriften ausgeübt wird.
Zusammenfassend ist das Betriebsverhältnis im österreichischen Recht somit mit den rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen verknüpft, die entweder im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder im Bereich des Betriebsanlagenrechts relevant werden. Der Begriff an sich ist nicht explizit gesetzlich definiert, wird jedoch über verwandte rechtliche Konstruktionen und Vorgaben erörtert und geregelt.