Betriebsverlegung

Im österreichischen Recht versteht man unter „Betriebsverlegung“ die örtliche Veränderung eines Betriebsstandortes. Es handelt sich dabei um eine Form der Betriebsänderung, die im Arbeitsrecht besonders relevant ist. Eine Betriebsverlegung hat dadurch Bedeutung, dass sie häufig zu Veränderungen der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer führt, insbesondere wenn diese zur Mitübersiedlung an den neuen Standort verpflichtet werden oder ihren Arbeitsplatz verlieren.

Die rechtliche Grundlage für Betriebsverlegungen in Österreich findet sich insbesondere im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Hierbei spielt der § 109 ArbVG eine zentrale Rolle, der die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei Betriebsänderungen regelt. Eine Betriebsverlegung gilt als Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für einen erheblichen Teil der Belegschaft nach sich ziehen kann, und erfordert deshalb in der Regel die Einbindung des Betriebsrates.

Das ArbVG sieht vor, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über geplante Betriebsänderungen informieren und mit ihm Verhandlungen aufnehmen muss, um einen Interessenausgleich zu versuchen. Ist die Verlegung mit einem Personalabbau verbunden, kann es nötig sein, einen Sozialplan auszuhandeln, um die wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Arbeitnehmer abzusichern. Dies könnte beispielsweise Abfindungen, Umschulungsmaßnahmen oder ähnliche Unterstützungen umfassen.

Wichtig ist, dass Arbeitnehmer, die durch eine Betriebsverlegung an einen neuen, weiter entfernten Standort wechseln sollen, unter Umständen das Recht haben, den neuen Arbeitsort zu verweigern, wenn dies zu unzumutbaren Erschwernissen führen würde, etwa durch erhöhten Pendelaufwand oder persönliche Umstände. In solchen Fällen müssen individuelle Lösungen gefunden werden, die teilweise auch durch Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber beeinflusst werden können.

Zusammengefasst ist die Betriebsverlegung im österreichischen Recht ein komplexer Vorgang, der sowohl arbeitsrechtliche als auch mitbestimmungsrechtliche Aspekte berücksichtigt und stark auf die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abstellt, um die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren.

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