Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Beurkundung“ auf den formellen Prozess der Aufnahme oder Beglaubigung bestimmter rechtlicher Erklärungen oder Vorgänge durch eine dazu befugte Person, wie zum Beispiel einen Notar. Die Beurkundung dient der rechtlichen Sicherheit und Beweiskraft und betrifft insbesondere Angelegenheiten des Personenstands-, Grundbuchs- oder Firmenbuchrechts.
Ein wesentlicher Aspekt der Beurkundung ist die öffentliche Beurkundung durch Notare, die im Notariatsaktsgesetz geregelt ist. Gemäß § 1 des Notariatsaktsgesetzes bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte der Form des Notariatsakts, um gültig zu sein, beispielsweise Ehebündnisse, Immobilienübertragungen oder erhebliche Schenkungen. Der Notariatsakt stellt eine besonders qualifizierte Form der Beurkundung dar, die neben der Beglaubigung der Unterschrift auch den Inhalt der Erklärung umfasst.
Notare übernehmen auch die Beglaubigung von Unterschriften und die Beurkundung von Tatsachen, die nicht der Form des Notariatsakts bedürfen. Dazu gehört etwa die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften (§ 76 Notariatsordnung) oder die Beurkundung von Tatsachen, bei denen der Notar persönlich anwesend war.
Die Beurkundung im österreichischen Recht zielt darauf ab, Rechtssicherheit zu gewährleisten, Beweise für den Inhalt von Rechtsgeschäften zu schaffen und deren Durchführung zu erleichtern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Formvorschriften ist entscheidend für die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der betroffenen Rechtsgeschäfte, wobei Verstöße gegen Formvorschriften in der Regel zur Nichtigkeit führen können (§ 883 ABGB).
Insgesamt bietet die Beurkundung den Parteien den Vorteil, dass ihre Erklärungen und Rechtsgeschäfte in einer gesetzlich anerkannten Form festgehalten werden, was die Beweislage im Streitfall deutlich verbessert.