Im österreichischen Strafrecht bezeichnet „Bewährung“ in erster Linie den mit Bedingungen und Weisungen verbundenen Verzicht auf den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder eines Teils davon. Es gibt mehrere Kontexte, in denen Bewährung relevant sein kann:
Strafaufschub und bedingte Strafnachsicht:
Nach den Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB), insbesondere in den §§ 43 bis 46 StGB, kann eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden. Dies bedeutet, dass der Verurteilte die Strafe nicht antreten muss, sofern er sich innerhalb einer bestimmten Bewährungszeit (häufig zwischen einem und fünf Jahren) bewährt, das heißt, keine weiteren Straftaten begeht und gegebenenfalls auferlegte Bedingungen einhält. Solche Bedingungen können zum Beispiel eine Schadenswiedergutmachung oder die Teilnahme an einer Therapie sein.
Bedingte Entlassung:
Nach § 46 StGB kann ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter unter bestimmten Voraussetzungen bedingt vorzeitig aus der Haft entlassen werden. Die bedingte Entlassung setzt voraus, dass mindestens die Hälfte, bei schweren Verbrechen zwei Drittel der Strafe verbüßt und eine positive Legalprognose gestellt wird. Auch hier kann eine Bewährungszeit mit spezifischen Auflagen festgelegt werden.
Probezeit bei Jugendlichen:
Gemäß Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist bei jugendlichen Straftätern eine besondere Berücksichtigung des Erziehungsaspekts vorgesehen. Die Bewährungszeit kann angepasst werden, um die Resozialisierung und den Lerneffekt in den Vordergrund zu stellen.
Überwachung und Unterstützung:
Während der Bewährungszeit können dem Verurteilten Bewährungshelfer zur Seite gestellt werden, die ihn bei der Erfüllung der Auflagen unterstützen und die Einhaltung überwachen.
Widerruf der Bewährung:
Ein Verstoß gegen Auflagen oder das Gesetz während der Bewährungszeit kann zum Widerruf der bedingt nachgesehenen Strafe führen, wodurch die Strafe oder ein Teil davon vollstreckt wird.
Zusammengefasst stellt die Bewährung einen Mechanismus im österreichischen Recht dar, der strafrechtliche Sanktionen in einen gesellschaftlich integrativen Kontext setzt, mit dem Ziel, den Straftäter zu resozialisieren und einer weiteren Straffälligkeit entgegenzuwirken. Dies geschieht durch die Verbindung von bedingtem Strafnachlass mit spezifischen Auflagen und Überwachungen während der Bewährungszeit.