Von einer Bewährungsstrafe spricht man, wenn eine Freiheitsstrafe unter Auflagen ausgesetzt wird, der Verurteilte also unter bestimmten Voraussetzungen seine Strafe nicht antreten muss. Von besonderer Bedeutung ist diese Praxis in der Jugendgerichtsbarkeit.
Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vor, so kann die Vollstreckung auch einer höheren Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden allerdings darf sie zwei Jahre nicht übersteigen.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/bew%C3%A4hrungsstrafe/bew%C3%A4hrungsstrafe.htm 18.09.2014